Unterzeichnung eines Investitionsschutzabkommens mit Saudi-Arabien
Bern, 23.04.2026 — Bundespräsident Guy Parmelin und der saudische Minister für Investitionen Fahad bin Abduljalil Al-Saif in Djeddah haben am 23. April 2026 im Beisein von Aussenminister Prinz Faisal bin Farhan Al Saud ein Investitionsschutzabkommen zwischen der Schweiz und Saudi-Arabien unterzeichnet.
Das Investitionsschutzabkommen (ISA) gewährt Schweizer Investitionen in Saudi-Arabien Schutz vor politischen Risiken; das gleiche gilt auch für saudische Investitionen in der Schweiz. Konkret schützt das Abkommen vor allfälliger staatlicher Diskriminierung sowie vor unrechtmässigen Enteignungen und sichert den freien Transfer für Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen. Ein Streitbeilegungsverfahren ermöglicht es den Investoren, die Einhaltung des Abkommens wenn nötig vor einem internationalen Schiedsgericht geltend zu machen. Zudem tragen spezifische Bestimmungen zum Regulierungsrecht der Staaten, zur sozialen Verantwortung der Unternehmen und zur Korruptionsbekämpfung dazu bei, die Ziele des Investitionsschutzes mit denjenigen der nachhaltigen Entwicklung zu vereinen. Mit diesem Abkommen wird die Rechtslücke geschlossen, die aufgrund der Kündigung des vorherigen ISA durch Saudi-Arabien entstanden ist. Letzteres ist seit dem 9. August 2025 ausser Kraft.
Mit einem Bestand an ausländischen Direktinvestitionen von über 1340 Milliarden Franken gehört die Schweiz weltweit zu den zehn grössten Kapitalexporteuren. Sie verfügt über ein Netz von mehr als 110 bilateralen ISA. Saudi-Arabien ist mit einem Kapitalbestand von rund 1,66 Milliarden Franken im Jahr 2024 eine bedeutende Destination für Schweizer Direktinvestitionen im Nahen Osten. Etwa 200 Schweizer Unternehmen verfügen über eine Niederlassung in Saudi-Arabien.
Das ISA wurde von Bundespräsident Guy Parmelin und dem saudischen Minister für Investitionen Fahad bin Abduljalil Al-Saif unter Vorbehalt der internen Genehmigungsverfahren der beiden Länder unterzeichnet. Die nächste Etappe auf Schweizer Seite besteht darin, den Botschaftstext zum Abkommen zu verfassen und den eidgenössischen Räten zur Genehmigung zu unterbreiten. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Staaten die internen Genehmigungsverfahren abgeschlossen haben.
