RailCom weist Beschwerde gegen Verfügung der TVS ab
Bern, 08.12.2025 — Ein im Personenverkehr tätiges Eisenbahnverkehrsunternehmen reichte 2024 bei der RailCom Beschwerde gegen eine Verfügung der Schweizerischen Trassenvergabestelle (TVS) zur Trassenvergabe 2025 ein. Dieses Unternehmen (nachfolgend Beschwerdeführerin) war nicht damit einverstanden, dass die TVS seinen Trassenantrag teilweise ablehnte. Die TVS hatte die entsprechenden Trassen stattdessen einem anderen Unternehmen (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zugeteilt, welches die Trassen für den Gütertransport nutzen wollte. Die RailCom analysierte die Situation umfassend und wies die Beschwerde danach in ihrem Entscheid vom 24. Oktober 2025 ab.
Die RailCom begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Die TVS führte im Rahmen der Trassenzuteilung auf dem betreffenden Streckenabschnitt ein korrektes Konfliktlösungsverfahren durch. Die von der Beschwerdeführerin für ihren Personenverkehr bestellten Trassen sind im Netznutzungsplan 2025 nicht gesichert, sondern nur indikativ angegeben. Massgebend für die Trassenzuteilung ist die Unterscheidung zwischen den Verkehrsarten Personenverkehr bzw. Güterverkehr. Nicht massgebend hingegen ist, dass die Beschwerdegegnerin diese Trassen für den Gütertransport im Sinne einer «Rangierbewegung auf die Strecke» nutzt. Für die Zuteilung von bestehenden Restkapazitäten ist der Netznutzungsplan 2025 im Lichte der Vorgaben des Netznutzungskonzepts 2035 zu lesen. Allfällige Restkapazitäten müssen unter Berücksichtigung des verbindlichen Netznutzungskonzepts 2035 zugeteilt werden. Wenn die im Netznutzungskonzept 2035 für den Güterverkehr gesicherte Mindestmenge im Netznutzungsplan 2025 nicht umgesetzt werden kann – insbesondere aufgrund eines mangelnden Ausbaus der Infrastruktur – müssen allfällige Restkapazitäten zuerst dem Güterverkehr zugeteilt werden. Bestehen darüber hinaus weitere Restkapazitäten, so ist gemäss Eisenbahngesetz die Zuteilung an den Personenverkehr zu prüfen. Auf der umstrittenen Strecke genügten die bestehenden Restkapazitäten in der morgendlichen Hauptverkehrszeit nicht für den gleichzeitigen Verkehr von Güter- und Personenzügen. Die Zuteilung der Trassen erfolgte auch in Anbetracht ihrer Nutzung durch die Beschwerdegegnerin rechtmässig. Die betreffenden Güterverkehrstrassen sind in den langfristigen Planungsinstrumenten mit der entsprechenden Flexibilität hinsichtlich betrieblicher Leistungsfähigkeit wie Geschwindigkeit und Zeitfenster ausgestattet. Die RailCom kam deshalb zum Schluss, dass die partielle Zuteilung der Trassen an Werktagen an die Beschwerdegegnerin rechtmässig erfolgte. Der Entscheid ist rechtskräftig (siehe unten, auf Französisch).
